Hallo.
Ich bin Yukiko Horiuchi, Verwaltungsrechtsanwältin.
In den letzten Jahren kommt es immer häufiger vor, dass südkoreanische Künstler, Schauspieler, Models und Influencer in Japan Auftritte, Fan-Treffen, Werbeshootings, Fernsehauftritte und Markenveranstaltungen absolvieren.
In solchen Fällen wird häufig folgende Aufenthaltsgenehmigung in Betracht gezogen:„Veranstaltungsvisum“Ist.
Da es für Personen mit südkoreanischer Staatsangehörigkeit relativ einfach ist, für einen Kurzaufenthalt nach Japan einzureisen, kommt manchmal der Gedanke auf, dass „Auftritte und Dreharbeiten vielleicht auch im Rahmen eines Kurzaufenthalts möglich wären“.
Wenn jedoch in Japan Aufführungen vor Publikum stattfinden oder kommerzielle Aktivitäten wie Werbung, Rundfunk- oder Werbeaufnahmen durchgeführt werden, handelt es sich nicht um einen Kurzaufenthalt, sondern umFälle, in denen die Beantragung eines Veranstaltungsvisums in Betracht gezogen werden solltekann unter diese Kategorie fallen.
In diesem Artikel geht es um die Probleme, die besonders häufig auftreten, wenn südkoreanische Künstler, Schauspieler, Models und Influencer in Japan tätig sindVeranstaltungsvisum Nr. 1-Ro-4undVeranstaltungsvisum Nr. 3Wir werden uns vor allem darauf konzentrieren, dies zu erläutern.
Was ist ein Unterhaltungsvisum?
Ein „Veranstaltungsvisum“ ist ein Aufenthaltsstatus, der für Ausländer in Betracht kommt, die in Japan Tätigkeiten im Zusammenhang mit Theater, darstellender Kunst, Musikaufführungen, Sport, Werbung, Rundfunk, Filmproduktion oder kommerziellen Dreharbeiten ausüben.
Insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der südkoreanischen Unterhaltungsbranche wird dies häufig in den folgenden Fällen in Betracht gezogen.
- K-POP-Konzert
- Fan-Treffen
- Live-Aufführung
- Tanzaufführung
- Vitrine
- Markenveranstaltung
- Werbefotografie
- Dreharbeiten für eine Fernsehsendung
- Filmdreharbeiten
- Kommerzielle Fotografie
- Dreharbeiten für ein Musikvideo
- Aufnahme von Ton oder Video
Allerdings fallen nicht alle der oben genannten Tätigkeiten unter dieselbe Art von Veranstaltungsvisum.
Die zu berücksichtigenden Kriterien hängen davon ab, welche Aktivitäten konkret in Japan durchgeführt werden, ob Zuschauer anwesend sind, wie die Vergütung geregelt ist und ob Werbe- oder Marketingzwecke vorliegen.
Wenn in Japan Veranstaltungen wie K-POP-Konzerte oder Fan-Treffen stattfinden
▶︎興行ビザ1号ロの4
Das Veranstaltungsvisum Nr. 1-Ro-4 ist, vereinfacht gesagt, die Visumkategorie, die in erster Linie in Betracht gezogen wird, wenn in Japan Aufführungen oder Veranstaltungen vor Publikum stattfinden sollen.
Beispielsweise könnten folgende Aktivitäten darunter fallen.
| K-POP-Konzert |
| Fan-Treffen |
| Vitrine |
| Werbeveranstaltung |
| Live-Aufführung |
| Tanzaufführung |
| DJ-Auftritt |
| Auftritte in Musicals oder Theaterstücken |
| Bühnenveranstaltungen für das Publikum |
Das heißt, wenn südkoreanische Sänger, Idole, Tänzer, Musiker usw. tatsächlich in Japan auf die Bühne treten und vor Publikum auftreten, muss zunächst geprüft werden, ob die Voraussetzungen für ein Veranstaltungsvisum der Kategorie 1-Ro-4 erfüllt sind.
Wichtig ist, dass die Entscheidung nicht allein davon abhängt, dass „ein berühmter Künstler nach Japan kommt“.
Die Einwanderungsbehörde prüft umfassend, an welchem Ort die Aufführung tatsächlich stattfindet, wie die vertraglichen Beziehungen zum Veranstaltungsort geregelt sind, wie die Gage gezahlt wird sowie den Zeitplan und den Inhalt der Veranstaltung.
Daher ist es wichtig, den Vertrag über die Aufführung, Unterlagen zum Veranstaltungsort, den Veranstaltungsplan, Werbematerialien sowie Unterlagen zu den Aktivitäten und Gagen der Darsteller im Voraus zu ordnen.

Werbeaufnahmen, Rundfunk, Film, Werbefotografie, Ton- und Videoaufnahmen usw.
▶︎Veranstaltungsvisum Nr. 3
Das Veranstaltungsvisum Nr. 3 wird in erster Linie für Aktivitäten im Zusammenhang mit Werbung, Filmaufnahmen, Rundfunk, Film, kommerzieller Fotografie sowie Ton- und Videoaufnahmen in Betracht gezogen, weniger jedoch für die Aufführung selbst.
Beispielsweise könnten folgende Aktivitäten darunter fallen.
| Werbeaufnahmen für eine Kosmetikmarke |
| Dreharbeiten für Werbevideos japanischer Unternehmen |
| Auftritt bei einer Marken-Launch-Veranstaltung |
| Dreharbeiten für eine Fernsehsendung |
| Filmdreharbeiten |
| Magazin- oder Fotomodell-Shooting |
| Dreharbeiten für YouTube-Inhalte zu Werbe- und Marketingzwecken |
| Dreharbeiten für ein Musikvideo |
| Interview zur Produktwerbung |
| Aufnahme von Ton oder Video |
Das Veranstaltungsvisum Nr. 3 gilt für Aktivitäten wie Werbeaktionen für Waren oder Unternehmen, die Produktion von Fernsehsendungen oder Filmen, kommerzielle Fotoaufnahmen sowie Tonaufnahmen oder Videoaufnahmen auf kommerziellen Datenträgern.
Wenn der Schwerpunkt also nicht auf Bühnenaufführungen in Japan liegt, sondern auf Werbeshootings, der Produktion von Werbevideos, Auftritten in Fernsehsendungen und Dreharbeiten für Markeninhalte, sollte zunächst ein „Kōgei-Visum Nr. 3“ in Betracht gezogen werden.

Der Unterschied zwischen dem Unterhaltungsvisum Nr. 1-Ro-4 und dem Unterhaltungsvisum Nr. 3
Sowohl das Unterhaltungsvisum Nr. 1-Ro-4 als auch das Unterhaltungsvisum Nr. 3 sind Aufenthaltsgenehmigungen im Zusammenhang mit Unterhaltungsaktivitäten, doch gelten für sie unterschiedliche Bewertungskriterien.
| Klassifizierung | Veranstaltungsvisum Nr. 1-Ro-4 | Veranstaltungsvisum Nr. 3 |
|---|---|---|
| Grundlegende Bewertungskriterien | Bei Aufführungen vor Publikum | Bei Aktivitäten zu Werbe-, Foto-, Produktions- und Marketingzwecken |
| Typische Aktivitäten | Konzerte, Fan-Treffen, Showcases, Live-Auftritte, Tanzaufführungen, DJ-Auftritte | Werbeaufnahmen, Fernsehaufnahmen, Filmaufnahmen, kommerzielle Fotografie, Markenwerbung, Interviews zur Produktwerbung |
| Schwerpunkt der Aktivitäten | Bühnenaufführung | Fotografie, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Produktion |
| Anwesenheit von Zuschauern | vor allem für das Publikum bestimmt | Dies kann auch ohne Publikum zutreffen. Der Schwerpunkt liegt auf der Produktion von Filmmaterial, Werbematerial und Promotionsmaterial. |
| Was wichtiger ist als der Name der Veranstaltung | Ob tatsächlich Aufführungen vor Publikum stattfinden werden | Gibt es Werbe-, Foto- oder Produktionszwecke? |
| Zusammenhang mit Kurzaufenthalten | Wenn Tickets verkauft werden oder Auftritte in Japan stattfinden, muss unter Umständen statt eines Visums für einen Kurzaufenthalt ein Visum für künstlerische Auftritte in Betracht gezogen werden. | Für Werbe- und Marketingaktivitäten japanischer Unternehmen, kommerzielle Foto- und Videoaufnahmen sowie die Produktion von Rundfunk- und Filmbeiträgen und Musikvideos muss unter Umständen ein Veranstaltungsvisum in Betracht gezogen werden. |
| Vorhandensein einer Vergütung | Auch wenn keine Vergütung gezahlt wird, kann eine Prüfung je nach Art und kommerziellem Charakter der Aufführung erforderlich sein. | Auch wenn keine Vergütung gezahlt wird, kann es erforderlich sein, die Nutzung von Aufnahmen oder Werbematerialien für kommerzielle Zwecke zu prüfen. |
| Um es kurz zusammenzufassen: | Bei Aufführungen auf einer Bühne vor Publikum gilt Absatz 1 Buchstabe b Nummer 4 | Wenn der Schwerpunkt auf Fotografie, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und Produktion liegt, gilt Kategorie 3. |
In der Praxis ist nicht der Name der Veranstaltung der wichtigste Punkt, sondernKonkrete AktivitätenIst.
Selbst wenn es sich beispielsweise um eine Veranstaltung mit der Bezeichnung „Fan-Treffen“ handelt, kann es unter Umständen erforderlich sein, ein Veranstaltungsvisum der Kategorie 3 in Betracht zu ziehen, wenn der tatsächliche Inhalt eher einem Fotoshooting zu Werbezwecken für eine Marke ähnelt.
Andererseits kann es Fälle geben, in denen, selbst wenn die Veranstaltung als „Werbeveranstaltung“ bezeichnet wird, die Beantragung eines Veranstaltungsvisums der Kategorie 1-Ro-4 in Betracht gezogen werden sollte, sofern der Schwerpunkt auf einer Bühnenaufführung vor Publikum liegt.
Es ist zu beachten, ob dies bei einem Kurzaufenthalt möglich ist.
Da es für Personen mit südkoreanischer Staatsangehörigkeit relativ einfach ist, für einen Kurzaufenthalt nach Japan einzureisen, wird oft angenommen, dass auch Auftritte und Dreharbeiten im Rahmen eines Kurzaufenthalts möglich sind.
Wenn jedoch in Japan Auftritte, Werbeshootings, Fernsehaufnahmen oder kommerzielle Werbeaktivitäten stattfinden, ist in vielen Fällen kein Visum für einen Kurzaufenthalt, sondern ein Visum für künstlerische Auftritte erforderlich.
Insbesondere in den folgenden Fällen empfehlen wir Ihnen, sich vorab über die Möglichkeit der Erteilung eines Visums zu informieren.
- Veranstaltungen, für die in Japan Eintrittskarten verkauft werden
- Fan-Treffen für das japanische Publikum
- Werbeaufnahmen für japanische Unternehmen oder Marken
- Aufnahmen für Fernsehsendungen oder YouTube-Inhalte
- Kommerzielle Foto- oder Videoaufnahmen
- Showcase-Veranstaltungen an Veranstaltungsorten in Japan
- Veranstaltungen, bei denen Vertragsbeziehungen zu japanischen Unternehmen bestehen
- Wenn Gagen, Modelhonorare, Shooting-Honorare usw. gezahlt werden
Wenn nach der Einreise im Rahmen eines Kurzaufenthalts festgestellt wird, dass die tatsächlichen Aktivitäten unter die Kategorien „Erwerbstätigkeit“ oder „künstlerische Tätigkeit“ fallen, kann dies Auswirkungen auf künftige Einreisen nach Japan sowie auf die Visumprüfung haben; daher ist Vorsicht geboten.
Es ist erforderlich, nicht nur den Künstler selbst, sondern auch die ihn begleitenden Mitarbeiter zu überprüfen.
Bei einem Veranstaltungsvisum muss nicht nur der Aufenthaltsstatus des Künstlers selbst, sondern auch der der Mitarbeiter, die gemeinsam mit ihm nach Japan einreisen, geprüft werden.
Dies könnte beispielsweise auf folgende Personen zutreffen.
- Manager
- Stylist
- Haar- und Make-up-Stylist
- Kameramann
- Dolmetscher
- Choreograf
- Bühnenpersonal
- Ton- und Lichttechniker
- Mitarbeiter einer südkoreanischen Agentur
Das bedeutet jedoch nicht, dass alle Begleitpersonen unbedingt ein Veranstaltungsvisum beantragen müssen.
Die Entscheidung hängt davon ab, ob man lediglich als Begleitperson mitreist oder tatsächlich vor Ort in Japan arbeitet.
Daher ist es wichtig, im Voraus nicht nur die Aufgaben des Künstlers selbst, sondern auch die aller Begleitpersonen festzulegen.
Unterlagen, die bei der Vorbereitung zu prüfen sind
Bei der Beantragung eines Visums für künstlerische Auftritte variieren die erforderlichen Unterlagen je nach Art der Tätigkeit.
In der Regel werden jedoch die folgenden Unterlagen geprüft.
- Veranstaltungsübersicht
- Aufenthaltsplan
- Aufführungs- oder Drehplan
- Vertrag
- Unterlagen zu Gagen oder Vergütungen
- Unterlagen zu den Veranstaltungsorten oder Drehorten
- Werbematerialien, Plakate, Ticketverkaufsseite
- Unternehmensunterlagen der einladenden Organisation in Japan
- Unterlagen zu den Aktivitäten der südkoreanischen Agentur oder des Antragstellers
- Unterlagen zur Erläuterung der Aufgaben der Begleitmitarbeiter
Insbesondere bei Veranstaltungsvisa sind die Termine oft bereits festgelegt, sodass sich Verzögerungen bei den Vorbereitungen auf den tatsächlichen Einreisetermin auswirken können.
Es ist ratsam, die Möglichkeiten für ein Visum nicht erst kurz vor der Veranstaltung zu prüfen, sondern bereits frühzeitig, sobald die vertraglichen Rahmenbedingungen und die Veranstaltungsinhalte weitgehend feststehen.
Häufige Fälle.
1. Wenn koreanische Idole in Japan Fan-Treffen veranstalten
Wenn ein Fan-Treffen für japanische Fans veranstaltet wird, das eine Begrüßung auf der Bühne, Gespräche, Aufführungen und Darbietungen umfasst, ist die Beantragung eines Veranstaltungsvisums der Kategorie 1-Ro-4 in Betracht zu ziehen.
2. Wenn ein südkoreanischer Schauspieler an einer Veranstaltung einer japanischen Marke teilnimmt
Wenn es sich nicht nur um ein einfaches Treffen auf der Bühne handelt, sondern auch um Auftritte bei Veranstaltungen zur Markenwerbung, Fototermine, Interviews und Werbeshootings, kann es erforderlich sein, zusätzlich zum Veranstaltungsvisum Nr. 1-Ro-4 auch ein Veranstaltungsvisum Nr. 3 zu beantragen.
3. Wenn koreanische Models in Japan für Zeitschriften oder Werbeanzeigen vor der Kamera stehen
Wenn die aufgenommenen Bilder für Zeitschriften, Anzeigen, Markenwerbung, Produktwerbung usw. verwendet werden, wird in der Regel ein Visum der Kategorie 3 für künstlerische oder unterhaltende Zwecke als kommerzielle Fotografie in Betracht gezogen.
4. Wenn südkoreanische Influencer Werbevideos für japanische Unternehmen drehen
Wenn es sich um Videoaufnahmen zur Werbung für Produkte oder Dienstleistungen japanischer Unternehmen handelt, kann dies anders bewertet werden als reine Tourismusaufnahmen oder private Aufnahmen.
Auch in solchen Fällen kann es erforderlich sein, ein Veranstaltungsvisum der Kategorie 3 in Betracht zu ziehen.
Zusammenfassung
In diesem Artikel haben wir die Unterschiede zwischen dem Unterhaltungsvisum Nr. 1-Ro-4 und dem Unterhaltungsvisum Nr. 3 erläutert, die von südkoreanischen Künstlern, Schauspielern, Models und Influencern häufig in Betracht gezogen werden, wenn sie in Japan tätig sind.
In den letzten Jahren haben K-POP-Künstler sowie andere südkoreanische Prominente, Schauspieler, Models und Influencer ihre Besuche in Japan und ihre Aktivitäten dort weiter intensiviert.
Wenn Sie in Japan Auftritte, Fan-Treffen, Werbeshootings, Markenveranstaltungen oder Ähnliches planen, ist es wichtig, im Voraus die Visumsmöglichkeiten zu prüfen und die notwendigen Vorbereitungen zu treffen, damit der Ablauf der Veranstaltungen nicht beeinträchtigt wird.
Die Kanzlei Horiuchi verfügt über umfangreiche Erfahrung bei der Beantragung von Visen für Künstler und,,Wir reagieren präzise und zügig.
Wenn Sie Fragen zu Auftritten in Japan, Werbeshootings, Markenveranstaltungen oder Fernsehaufnahmen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.
Anfragen und Zugang

Büro des Verwaltungsschreibers Horiuchi (Shinjuku, Tokio)
Zu Händen: Verwaltungsschreiberin Yukiko Horiuchi
Zugehörigkeit: Tokyo Administrative Scrivener's Association, Shinjuku Branch
Einwanderungs- und Aufenthaltsbehörde Tokio Antragsbüro Gyoseishoshi Rechtsanwalt
Mitglied der Foreign Employment Support Organisation (FESO)
▶ Siehe die Profilseite des Büros.
- Zugang:
- 1 Minute Fußweg vom Bahnhof Higashi-Shinjuku der Tokioter Metrolinie Fukutoshin.
- 1 Minute Fußweg vom Bahnhof Higashi-Shinjuku an der Toei Oedo Line.
- 10 Gehminuten vom Bahnhof Shin-Okubo der JR Yamanote-Linie entfernt.
- 15 Gehminuten vom Bahnhof Shinjuku der JR Yamanote-Linie entfernt.
- 15 Gehminuten vom Bahnhof Okubo der JR Chuo Sobu-Linie entfernt.
- 10 Minuten Fußweg vom Bahnhof Seibu Shinjuku an der Seibu Shinjuku Line.
